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Hygienebelehrung (Gesundheitszeugnis)

Am 1. Januar 2001 wurden die Untersuchungen für das Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) durch eine mündliche und schriftliche Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt.

Für eine Belehrung können Sie in unseren Laboren in München und Bayreuth telefonisch einen Termin von Montag bis Donnerstag zwischen 8.30 Uhr und 18 Uhr und Freitag zwischen 8.30 Uhr und 17 Uhr vereinbaren. NUR telefonisch vereinbarte Termine können wahrgenommen werden. Bitte kommen Sie zum Termin allein. 

Im Anschluss erhalten Sie eine Bestätigung von einem unserer Ärzte.

Terminvereinbarung MÜNCHEN: Um einen Termin für die Belehrung zu vereinbaren, rufen Sie bitte in unserem Direktlabor unter folgende Rufnummer an: 089 - 630 238 980

Terminvereinbarung BAYREUTH: Um einen Termin für die Belehrung zu vereinbaren, rufen Sie bitte in unserem Labor unter folgende Rufnummer an: 0921 - 507 20 450

In Bayreuth kann die Belehrung in folgenden Sprachen durchgeführt werden: Deutsch, Englisch, Russisch, Ukrainisch, Tschechisch, Slowakisch, Rumänisch, Italienisch, Bulgarisch, Arabisch

 

Wer benötigt eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz?

Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen hat. 

Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmittel an.   

Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung.   Auch das Reinigungspersonal der Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Töpfe, Teller usw.) benötigt eine solche Bescheinigung.   Die Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Leben lang gültig.

Die rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in den Paragraphen §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Ausländische Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden gebeten, zur mündlichen Belehrung einen Dolmetscher ihrer Wahl mitzubringen. Zusätzlich erhalten Sie eine schriftliche Belehrung, die wir in vielen Sprachen vorrätig haben.

Bitte beachten: Termine finden NUR nach telefonischer Vereinbarung statt.